Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
PE vom 11. Juli 2006
Am 18.7.06 wird der Freiburger Gemeinderat die Zulässigkeit des
Bürgerbegehrens feststellen. Dazu ist der Gemeinderat nach § 21 Abs.4
Gemeindeordnung verpflichtet. Es ist ein erster großer Erfolg der
Bürgerinitiative gegen den Verkauf der Stadtbau, daß zwischenzeitlich
15.979 Unterschriften als gültig anerkannt wurden und damit das Quorum
erreicht wurde. Auch soll die Fragestellung des Bürgerbegehrens
unverändert vom Gemeinderat übernommen werden, so die Vorlage der
Verwaltung. Soweit die Verwaltung die Fragestellung des
Bürgerentscheides in dem Sinne auslegt, daß bei einem Erfolg des
Bürgerentscheides Stadt und Stadtbau 3 Jahre lang nichts verkaufen
können, ist diese Auslegung höchst zweifelhaft. Das Bürgerbegehren
richtete sich gegen die am 1.4.06 erstmals erklärte Absicht des OB, die
gesamte Stadtbau und sämtliche städtische Wohnungen zu verkaufen.
Dagegen, nicht etwa gegen Verkauf von Streubesitz oder
Mieterprivatisierungen, richtete sich das Bürgerbegehren. Der Verkauf
von Streubesitz oder Mieterprivatisierung (kurzfristig nicht
realisierbar) ist etwas völlig anderes als ein Gesamtverkauf des
Unternehmens Stadtbau, und hat mit dem Gegenstand der
Auseinandersetzung nichts zu tun. Eine Fragestellung, die von
vornherein einzelne Wohnungsverkäufe ausgenommen hätte, wäre - weil
nicht eindeutig bestimmbar - unzulässig gewesen.
Kurz gesagt: es handelt sich bei dem beabsichtigten Gesamtverkauf und
dem von einzelnen Wohnungen um 2 Paar Stiefel: Abgestimmt wird über den
geplanten Gesamtverkauf.
Michael Moos